29.05.2024 (VJS) Saarwellingen
Raubwild, insbesondere Füchse und Neozoen, wie der auch im Saarland zunehmende nicht einheimische Waschbär stellen als Fressfeinde eine Gefahr für das heimische Niederwild sowie alle bodenbrütenden Vogelarten dar.
„Die VJS und die saarländische Landesregierung erbringen einiges an Anstrengungen, um die Artenvielfalt im Saarland, insbesondere im Bereich der Bewohner des freien Feldes, zu erhöhen. Nicht zuletzt durch das gemeinsame Projekt „Saarland Artenreich“ konnten die Lebensbedingungen des Niederwildes erheblich verbessert werden. Konsequenterweise bedarf die Niederwildhege aber auch der verstärkten Bejagung von Prädatoren, wie dem Fuchs oder Waschbär oder auch dem Marderhund, um die Lebensbedingungen für das Niederwild zu verbessern und somit eine Erholung der Bestände zu gewährleisten“, so der Landesjägermeister Josef Schneider.
Problematisch sei hierbei die Tatsache, dass Raubwild nachtaktiv und somit bei Tageslicht nur schwer zu bejagen sei. Entsprechend fordert die Jägerschaft, Nachtsichttechnik, welche bereits für die Bejagung von Wildschweinen zulässig ist, auch für die Bejagung von Füchsen und anderem Raubwild zu erlauben.
Viele Jäger nutzen zwischenzeitlich Nachtsichttechnik bei der Schwarzwildbejagung, welche zur gleichen Tageszeit stattfindet, wie auch die Raubwildbejagung, nämlich in der Nacht. Entsprechend stelle die Erlaubnis zum Einsatz derselben Technik für die Raubwildbejagung auch eine praktische Erleichterung für die Jägerinnen und Jäger beim Einsatz für die Niederwildhege dar.
„Im Rahmen der ASP-Bekämpfung wurde durch den Gesetzgeber die Bejagung des Schwarzwildes mit Nachtsichttechnik gestattet. Dies hat sich bewährt, da es zu einer höheren Strecke bei gleichzeitig tierwohlgerechterer Bejagung geführt hat. Zum Schutz von Hasen, Rebhühnern und Kiebitzen, sollte dies auch für die Raubwildbejagung zulässig sein, um eine effiziente und tierschutzgerechtere Bejagung der Prädatoren zu ermöglichen“.
Der Einsatz von Nachtzieltechnik wird im Landesjagdgesetz gegenwärtig als Ausnahmetatbestand für die Schwarzwildbejagung geregelt. Eine Ausweitung der Regelungen obliegt dem Landesgesetzgeber. Andere Länder, wie Niedersachsen und Baden-Württemberg, haben entsprechende Freigaben bereits erteilt.