Die gültigen Jagd- und Schonzeiten im Saarland (Stand: 01.04.2024)
1) Das Verbot der Treibjagd auf Schwarzwild gilt in der Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni.
2) Allgemeine Jagd- und Schonzeitvorschriften nach dem Bundesjagdgesetz vom 29.09.1976 (BGBl. S. 2849):
§ 22 a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
§ 22 Jagd- und Schonzeiten
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden…