Wildunfall -Rechte und Pflichten der Beteiligten
Da uns immer wieder Nachfragen und auch Beschwerden zum Thema „Wildunfall“ erreichen, soll der nachfolgende Beitrag die Rechte und Pflichten der Beteiligten darstellen.
Muss der Unfallverursacher den Wildunfall melden?
Ja, § 43 II Saarländisches Jagdgesetz (SJG) schreibt vor, dass der Unfallverursacher den Wildunfall unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindebehörde oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle melden muss. Dementsprechend muss der Jagdausübungsberechtigte diese Meldung auch entgegennehmen. Er muss sich davon überzeugen, dass das Wild nicht mehr lebt. Andernfalls muss er entsprechende Maßnahmen (Nachsuche, Fangschuss) einleiten. Der Jagdausübungsberechtigte muss entscheiden, ob er sich das Wildpret aneignet und ob er die Entsorgung -freiwillig- übernimmt, oder dem Straßenamt überlässt.
Wer ist zur Beseitigung des Wildtieres verpflichtet?
Eine Beseitigungspflicht besteht, da Wild herrenlos ist, weder für den Unfallverursacher, noch für den Jagdausübungsberechtigten. Für den Jagdausübungsberechtigten besteht ein Aneignungsrecht, keine Aneignungspflicht. Der Unfallverursacher hat aus dem vorausgegangenen Tun die Verpflichtung zur Gefahrenbeseitigung (Verkehrssicherung, §§ 32, 34 StVO). Er muss das verunfallte Wild von der Straße wegschaffen.
Kann der Jagdausübungsberechtigte Aufwendungsersatz von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn er das überfahrene Wildtier beseitigt?
Nein, auf keinen Fall kann der Jagdausübungsberechtigte von dem Autofahrer eine Entschädigung für die Beseitigung des Wildkörpers verlangen. Der Autofahrer ist nicht zur Beseitigung verpflichtet. Deshalb kann der Jagdausübungsberechtigte mit der Beseitigung auch kein Geschäft des Autofahrers wahrnehmen. Anders kann dies aussehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte von der Bahn oder Straßenverwaltung den ausdrücklichen Auftrag erhält, einen Wildkörper von den Gleisen oder der Straße zu beseitigen. Dann entsteht ein Vergütungsanspruch für die Beseitigung gegenüber dem Auftraggeber.
Kann der Jagdausübungsberechtigte Schadensersatz von dem Fahrzeughalter für das überfahrene Wildtier verlangen?
Grundsätzlich nein, da das Wild herrenlos ist, kann durch die Tötung des Wildtieres kein Eigentumsrecht des Jagdausübungsberechtigten verletzt werden. Allein durch das Entfallen der Aneignungsmöglichkeit ist eine Verletzung des Aneignungsrechts des Jagdausübungsberechtigten nicht gegeben.
Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch, wenn der Autofahrer den Wildunfall nicht unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindebehörde oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle meldet und das ansonsten noch verwertbare Wildpret dadurch unbrauchbar wird.
Wenn der Autofahrer Schadensersatz leisten muß, so ist der reine Wildpretwert zu ersetzen. Ein weitergehender Schadensersatz in Form eines „Marktwertes“, der sich am Wert eines Abschusses orientieren könnte, wird nicht geschuldet.
Haftet der Jagdausübungsberechtigte für den Schaden am Pkw?
Nein, Wildschadensersatz ist nur für Schäden an Grundstücken zu leisten. Andere Anspruchsgrundlagen scheiden wegen der Herrenlosigkeit des Wildes aus.
Macht sich der Unfallverursacher strafbar, wenn er den Unfallort verlässt?
Das Verlassen der Unfallstelle ist keine Fahrerflucht. Lebt das Wild noch und werden keine Veranlassungen getroffen, das Tier von seinen Leiden zu erlösen, wird jedoch das Tierschutzgesetz verletzt. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 II Nr. 13 i.V.m. § 43 II SJG.
Macht sich der Unfallverursacher strafbar, wenn er oder Dritte das Wild mitnehmen?
Ja, er begeht Jagdwilderei (§ 292 StGB)
Muss der Jagdausübungsberechtigte dem Autofahrer eine Unfallbescheinigung ausstellen?
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Unfallbescheinigung besteht für den Jagdausübungsberechtigten nicht. Stellt der Jagdausübungsberechtigte jedoch eine Unfallbescheinigung aus, muss sie der Wahrheit entsprechen. Deshalb sollte auch nur das bescheinigt werden, was objektiv feststellbar ist. Einen Wildunfall kann man regelmäßig nur bestätigen, wenn der Wildkörper, Teile davon, Schweiß, Haar oder Federn vorgefunden werden.
Das Verlangen des Unfallverursachers, ihm eine Unfallbescheinigung auszustellen, löst einen angemessenen Vergütungsanspruch im Rahmen dienstvertraglicher Vorschriften aus. Um eine solche Bescheinigung wahrheitsgemäß ausstellen zu können, ist in der Regel das Aufsuchen der Unfallstelle und die Besichtigung des Unfallfahrzeuges notwendig. Für diesen Aufwand kann eine Vergütung verlangt werden.
Die Höhe der Vergütung kann vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, so ist die übliche Vergütung zu zahlen.
Für die Ausstellung der Bescheinigung hat das Amtsgericht Weilburg in einem Urteil aus dem Jahre 1995 eine Vergütung in Höhe von DM 27,00 für angemessen gehalten (17.11.1995 – 5 C 364/95).
Sollte der Aufwand im Einzelfall nicht ungewöhnlich hoch sein, ist heute eine Vergütung von 15,- € generell als angemessen anzusehen.
Eine Bescheinigung darf dem Fahrzeugführer nicht aufgedrängt werden, sonst kann auch keine Entschädigung für den Aufwand des Ausstellens verlangt werden! Bei der Vergütung für die Ausstellung der Unfallbescheinigung handelt es sich nicht um eine Gebühr, denn der Jagdausübungsberechtigte ist nicht hoheitlich tätig. Die Vergütung soll den Aufwand, der mit der Ausstellung der Unfallbescheinigung verbunden ist, abgelten.
Der Unfallgeschädigte kann von seiner Versicherung Ersatz verlangen, wenn diese die Bescheinigung von ihm gefordert hat.
Um Schaden für das Ansehen der Jägerschaft in der Bevölkerung zu vermeiden, empfiehlt die VJS verbindlich folgendes:
Für die Ausstellung einer Wildunfallbescheinigung ist einer Vergütung von höchstens 15,- € angemessen.
Für die Beseitigung des Wildkörpers wird keine gesonderte Vergütung gefordert.
Heiner Kausch
Beseitigung von Fallwild und Versicherungsschutz
In einer bundesweit erscheinenden Jagdzeitschrift erschien kürzlich eine Meldung, dass Jäger beim Entsorgen von Fallwild auf Straßen keinen Versicherungsschutz hätten. Dies habe die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland mitgeteilt.
Diese Aussage haben die drei betroffenen Landesjagdverbände unabhängig voneinander dazu veranlasst, umgehend mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung zu treten und haben um Erläuterung gebeten.
Die zuständige Berufsgenossenschaft hat sich daher wie folgt geäußert:
Die Fallwildbeseitigung wird in aller Regel vom Schutze der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, nur besteht dieser Versicherungsschutz in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, sondern bei der Unfallversicherung der öffentlichen Hand. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt.
Nach Auskunft des Landesbetriebes Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz, Koblenz, gegenüber der Unfallkasse Andernach (Versicherungsträger der öffentlichen Hand in Rheinland-Pfalz) haben die Straßenmeistereien alle öffentlichen Straßen (mit Ausnahme der Gemeindestraßen) zu betreuen. Zur Betreuung gehört auch das ordnungsgemäße Beseitigen von Fallwild. Bei Gemeindestraßen trifft diese Verpflichtung die Gemeinde. Der Jagdpächter hingegen ist hierzu nicht verpflichtet. Dies hat der Deutsche Jagdschutzverband, Bonn, der Unfallkasse ebenfalls bestätigt.
Aufgrund dieser Situation hat sich die Unfallkasse Rheinland-Pfalz für zuständig erklärt, wenn Personen (sowohl Jäger als auch Passanten) auf öffentlichen Straßen Fallwild aufnehmen und an den Straßenrand bzw. zur weiteren Entsorgung verbringen. Dies gilt entsprechend auch für die Unfallkassen in anderen Bundesländern. Zuständiger Unfallversicherungsträger bei der Beseitigung von Fallwild ist daher die jeweilige Unfallkasse. Entsprechende Unfälle sind dort zu melden.
Versicherungsschutz über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann ausnahmsweise nur dann bestehen, wenn zum Unfallzeitpunkt für das Jagdunternehmen eine betriebsdienliche Tätigkeit durchgeführt wird. Dies ist der Fall, wenn sich der Jagdunternehmer dem Fallwild aufgrund seines bestehenden Aneignungsrechts annimmt. Das Aneignungsrecht besteht allerdings nur für Straßen an oder durch das eigene Jagdrevier, nicht auf sonstigen Straßen.
Dieser Gesichtpunkt, von welcher Straße das Fallwild entsorgt wurde, wird also nur relevant, wenn es um die Frage geht, ob ausnahmsweise (und dann aber vorrangig) die landwirtschaftliche Unfallversicherung für die Entschädigung eines Unfalls zuständig ist. In den anderen Fällen ist, wie ausgeführt, die Unfallkasse zuständig – und dann spielt es keine Rolle, zu welchem Jagdbezirk die betreffenden Straßen und Wege gehören.
Hierzu noch ein interessanter Link des Online-Magazins „Motor-Talk“