Landesjägermeister Josef Schneider stellt klar, dass der heutige Artikel in der Saarlouiser Ausgabe der SZ zur Anleinpflicht für Hunde die Rechtslage unrichtig wiedergibt und auch Herrn Theobald vom Ordnungsamt der Stadt Saarlouis falsch zitiert wird.
In der Zeit vom 1. März bis 30. Juni besteht eine gesetzliche Anleinpflicht für Hunde nicht nur in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sondern generell auf allen dem Saarländischen Jagdgesetz unterliegenden Flächen mit wenigen Einschränkungen. In der aktuellen Ausgabe seines Buches über das saarländische Jagdrecht ist nachzulesen:
Laufenlassen von Hunden (§ 33 Abs. 2 SJG)
Es ist verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni(Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Das Verbot gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.
Die mit der SJG-Reform zum 28. März 2014 neu in das SJG aufgenommenen Vorschrift soll der Tatsache Rechnung tragen, dass Störungen des Wildes durch frei laufende Hunde erheblich zugenommen haben, wobei sich diese vor allem während der Setz- und Brutzeiten gravierend auswirken. Hunde dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni nur dann ohne Leine geführt werden, wenn sie sich zuverlässig auf dem Weg oder unmittelbar neben dem Weg bewegen und von der führenden Person jederzeit zuverlässig abgerufen werden können (vgl. Gesetzesbegründung im Abänderungsantrag des Ausschusses für Umwelt- u. Verbraucherschutz v. 14.03.2014, Drs. 15/823).
„Wege“ im Sinne der Vorschrift sind nach der auch hier sinngemäß anwendbaren Legaldefinition in § 25 Abs. 1 LWaldG nur dauerhaft angelegte oder naturfeste Wege, wobei Maschinenwege, Rückeschneisen oder Fußpfade nicht unter den Begriff des „Weges“ fallen, so dass Hunde dort, z.B. auch auf typischen sog. „Premiumwanderwegen“ in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni nur angeleint geführt werden dürfen. Da nach Sinn und Zweck der Vorschrift vor allem das nicht überwachte Stöbern des Hundes nach abgelegtem Jungwild vermieden werden soll, kann, je nach den örtlichen Gegebenheiten und der Einsehbarkeit, der nicht zu verlassende „Bereich des Weges“ bereits unmittelbar neben dem Weg enden.
Der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 2 Nr. 10 SJG dürfte jedoch spätestens dann erfüllt sein, wenn der Hund sich unangeleint mehr als 10 m vom Weg entfernt hat. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.