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Wilderei – kein Kavaliersdelikt
Aufruf, Verdachtsmomente zu melden!
Durch das schreckliche Verbrechen am 31.01.2022 auf einer Landstraße bei Kusel ist die Wilderei wieder in den Fokus gerückt. In den Fokus der Polizei, in den Fokus der Jägerschaft und in den Fokus der Öffentlichkeit.
Ausdrücke wie „illegale Wilderei“ (vgl. „weißer Schimmel“) mögen den „Allroundern“ von der Presse verziehen sein. Leider wird die Wilderei in der Öffentlichkeit aber viel zu oft als „Unterform der Jagd“ angesehen. Hiervon distanzieren wir uns ausdrücklich: Ein Jäger ist ein Jäger und ein Wilderer ist ein Straftäter!
Insbesondere auch die Beachtung und Umsetzung der „Grundsätze der Deutschen Waidgerechtigkeit“ unterscheiden zusätzlich den Jäger vom Wilderer, unabhängig davon, ob ein Wilderer über einen gelösten Jagdschein verfügt, oder nicht. Wie sehr die Waidgerechtigkeit im aktuellen Fall missachtet wurde, kann man der allgemeinen Presse entnehmen. Man sollte dies auch als Weckruf sehen, sich weiterhin und vehement politischen Absichten entgegenzustemmen, die Waidgerechtigkeit als schützendes Moment aus Gesetzeswerken zu entfernen, wie aktuell in Brandenburg gegeben!
Am 13.06.2022 haben sich erneut die Herren stvtr. LJM Armin Birk, Polizeidirektor a.D. Eberhard Becker und Geschäftsführer Johannes Schorr für die VJS im Landespolizeipräsidium in Saarbrücken mit Vertretern der Polizei getroffen. Die Fortsetzung dieses Formates wurde schon beim ersten Treffen hinsichtlich der Verhaltensempfehlungen bei Polizeikontrollen vereinbart. Krankheitsbedingt musste es aber in den Juni verschoben werden.
Mit diesem Link finden Sie eine Kurz-Übersicht über die rechtlichen Möglichkeiten bzw. die Jagdschutzbefugnisse, abgestuft von Jagdgästen über Jagdausübungsberechtigte und bestätigte Jagdaufseher bis hin zu Polizeibeamten oder Förstern, die jedem aktiven Jäger bekannt sein sollten.
Weiter wird nachfolgend eine Verhaltensempfehlung beim tatsächlichen Kontakt mit Wilderern gegeben. Beide Ausarbeitungen gehen auf die intensiven Vorarbeiten von Herrn Eberhard Becker zurück, dem wir hiermit herzlich danken.
Die Vertreter der Polizei bestätigten unsere Empfehlung, vorsichtig zu sein, nicht auf seinen Rechten zu bestehen und Konflikten aus dem Weg zu gehen.
Weiter empfahlen sie ausdrücklich, zum Herbeirufen der Polizei die Notrufnummer zu benutzen. Selbst bei schlechtem Empfang steht diese fast immer zur Verfügung und der Beamte der Notrufzentrale kann die Einsatzkräfte zum Ereignisort lotsen. Deshalb auch am Telefon bleiben und keinesfalls auflegen!
Zur besseren und schnelleren Einweisung, aber auch im Hinblick auf den Notruf bei etwaigen Unfällen bei der Jagd oder beim Hochsitzbau, empfehlen sich „Trockenübungen“: Auf dem Ansitz kann man sich in aller Ruhe überlegen, wie man Rettungs- oder Hilfskräften am besten den Weg beschreiben würde. Auch in der dann gegebenen Nervosität. Hilfreich sind hier als Ausgangspunkt auch die Rettungspunkte, die über das Land verteilt sind.
Auf bestehende Notfall-Apps für das Handy wird hingewiesen („Hilfe im Wald“ oder „Nora“).
Die Wahrnehmungssensibilität bzgl. der Wilderei hat auch in der Jägerschaft selbst in den letzten Jahren und Jahrzehnten stark abgenommen. Zu Unrecht, wie man jetzt unter traurigen und entsetzlichen Umständen hat erfahren müssen.
Wir rufen zusammen mit der saarländischen Polizei dazu auf, alles, was generell (also ohne konkrete Begegnung mit einem Wilderer) im Zusammenhang mit Wilderei stehen könnte, als allgemeine Erkenntnis den örtlichen Polizeidienststellen zu melden und dazugehörige Indizien zu sammeln. Hierzu gehören z.B. Schüsse, die nicht zugeordnet werden können oder Fallwild, oder auch nur Teile davon, die Schussspuren oder ähnliches aufweisen.
Auch wenn man davon ausgehen muss, dass die Polizei den oder die Täter nicht mehr auf frischer Tat ertappen kann, z.B. wegen der Nähe zur Bundesgrenze oder ähnlichem, bitten wir Sie, die Polizei in jedem Fall zu informieren, um eventuelle Ermittlungserfolge zu fördern.
Entsprechende Ereignisse werden bei der Polizei zentral zusammengefasst, um ein Lagebild zu erhalten und Maßnahmen ergreifen zu können.
Verhaltensempfehlungen für Jäger
bei Wildererkontakt
(insbesondere bei Gefahr eines Schusswaffeneinsatzes)
- Bei bestehenden „Jedermannsrechten“ (z.B. vorläufige Festnahme) ist der Schutz des Wildes vor Wilderern auch Teil der besonderen Jagdschutzaufgabe (§ 23 BJG)
- Schnellstmögliche Verständigung der Polizei über Notruf 110 oder 112 mit präziser Standortbeschreibung (u.a.Koordinaten-angabe mittels Handy, ggf. örtliche Rettungspunkte mitteilen)
- Polizeiliche Rückfragen abwarten
- Bei bewaffneten Tätern mit dem Äußersten rechnen
- Vorsicht, Zurückhaltung und Eigensicherung sind generell oberstes Gebot
- Konfrontationen vermeiden, überlegt handeln, nicht den starken Mann spielen
- Nicht undifferenziert von eigenen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen; insbesondere bei Gefahr durch Schusswaffen kompletter Verzicht auf eigenes Einschreiten
- Kontrolle der Verdächtigen grundsätzlich der verständigten Polizei überlassen
- Beobachtungen aus sicherer Entfernung und dabei auf Deckung achten, vom Hochsitz runter und die Erkenntnisse ggf. notieren (z.B. Fahrzeugkennzeichen)
- Einsatz von Nachtsichttechnik; auch generell bei der Rückkehr zum Fahrzeug bei Dunkelheit
- Täter- und Fahrzeugbeschreibung anstreben
- Dokumentation der Feststellungen z.B. durch Foto, Video, Uhrzeit, Zeit der Schussabgabe
- Später auch ein Gedächtnisprotokoll über das Geschehen
anfertigen (Beweisbedeutung im Strafverfahren) - Mit mehreren Tätern rechnen, obwohl nur einer zu sehen ist
- Auch später mögliche Beweismittel sichern oder markieren
B. Aufbruch, Schweißspuren, Reifenspuren, Fußspuren, Aufnahmen von Wildkameras, Patronenhülsen, Geschosse, Schlingendraht, Fallen, auf weitere Spurenträger achten (z.B. Zigarettenkippe, Getränkedose) und sich als Zeuge anbieten - Sollte es zum unvermeidbaren Kontakt zum Tatverdächtigen kommen, sofortigen Rückzug antreten;
bei notwendigem eigenen Schusswaffeneinsatz zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben:
falls genügend Zeit bleibt: erst Androhung, ggfs. Warnschuss - Sonstige Hinweise:
als persönliche Ausrüstung neben Langwaffe auch Kurzwaffe, Handy, Lampe, Signalpfeife oder Rufhorn;vorsorglich bei der Jagdausübung das eigene Fahrzeug so abstellen, dass der eigene Standort damit nicht unmittelbar in Verbindung gebracht wird
Eberhard Becker
StGB § 292 - Jagdwilderei (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder 3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.