Die saarländische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 (Amtsbl. I 2020, 1046) ermöglicht weiterhin die Durchführung von Drück- und Treibjagden auf Schwarzwild im Saarland.
Nach § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung sind nicht der Unterhaltung dienende Veranstaltungen auch mit mehr als 10 Personen zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift wird ausgeführt: „Drück- und Treibjagden sowie ähnliche Jagdformen sind zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen, insbesondere zur verstärkten Bejagung hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest weiterhin zugelassen. Veranstaltungen mit einer höheren Personenzahl (als 10 Personen) sind auch dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Ein dringendes Bedürfnis besteht dann, wenn ein weiteres Zuwarten des Ablaufes dieser Verordnung nicht ratsam scheint, ein unabweisbares Bedürfnis besteht dann, wenn schwerwiegende rechtliche oder tatsächliche Nachteile drohen. Dazu gehören auch Maßnahmen zum Seuchenschutz (z.B. Bekämpfung der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest). Dabei sind veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen.“
Erforderlich ist weiterhin eine Anmeldung der Jagd bei der Ortspolizeibehörde und die Umsetzung des von der VJS in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden ausgearbeiteten und von der Obersten Jagdbehörde genehmigten Hygienekonzepts.
Bitte beachten Sie das VJS-Hygienekonzept für Drück- und Treibjagden