VJS-Hygienekonzept für Drück- und Treibjagden
Stand 09.11.2020
Auch die Gesellschaftsjagden gelten im Sinne der Verordnung jeweils als Veranstaltung. (Es gibt keine Sonderregelungen für Jagden.)
Der Veranstalter, ob Jagdherr oder Jagdleiter, hat die Jagd deshalb ausreichend vorher bei der Ortspolizeibehörde immer anzuzeigen, unabhängig von der Anzahl der Personen.
Der Jagdleiter oder ein weiterer von ihm Beauftragter hat die Einhaltung der wegen „Corona“ jeweils aktuell geltenden Bestimmungen zu überwachen.
Der Jagdleiter hat seine obligatorische Ansprache zu erweitern und die Hygieneregeln zu erläutern.
Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist immer dann zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird.
Die Kontakte zwischen an der Jagd beteiligten Personen sind auf das Notwendigste zu beschränken und der Mindestabstand der Personen zueinander muss 1,5 m betragen, gleich ob es sich um Schützen, Hundeführer, Jagdhornbläser, Treiber oder sonstige Helfer handelt.
Jagdhornbläser sollen beim Blasen der Jagdsignale den Abstand untereinander und gegenüber anderen Jagdteilnehmern auf 2 und mehr Meter erweitern.
Bei der Wildbergung oder beim Aufbrechen darf sich der Jäger einer weiteren Person bedienen. Dann MNB tragen, wenn der Mindestabstand unterschritten werden muss.
Ein „Schüsseltreiben“ kann nicht stattfinden.
Zur Erläuterung und Vertiefung:
Bewegungsjagden sind Veranstaltungen, die erlaubt sind, weil sie nicht der Unterhaltung dienen und „für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht“ (§ 6 Abs. 3 Satz 4 der VO-CP).
- Dabei sind sie als Veranstaltung immer unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden! Jetzt auch unabhängig von der Anzahl der Personen.
- Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 der „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (VO-CP) zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Das heißt, der Jagdleiter oder Beauftragte hat dies zu erledigen und hierzu auch eine Liste aller Jagdteilnehmer zu fertigen. Diese sollte insofern vorbereitet sein, als der Jagdleiter weiß, wer eingeladen wurde und nur noch eine Kontrolle der tatsächlichen Anwesenheit stattfinden muss.
Zur Begrüßung sollte der Jagdleiter deutlich darüber informieren, dass die vorbekannten Daten entsprechend erfasst sind, um sie gemäß VO-CP weitergeben zu können. Wer damit nicht einverstanden ist, kann dann noch die Jagd verlassen. Ansonsten hat der Jagdteilnehmer unter Zeugen aufgrund fehlenden Widerrufes sein Einverständnis gegeben.
Zur Jagdscheinkontrolle und ggfs. zum Ausfüllen der Kontaktdaten vor der Jagd hat der Beauftragte eine FFP2-Maske zu tragen. Ist dies nicht möglich, müssen beide (Kontrolleur und Jäger) eine MNB tragen. - Es gelten die Beschränkungen nach § 1 der „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“, der „Grundsatz der Abstandswahrung“, d. h. die Kontakte zwischen Personen sind auf das Notwendigste zu beschränken und der Mindestabstand der Personen zueinander muss 1,5 m betragen.
- Also generell Abstand halten, keine persönlichen Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
- Sinnvoll ist es auch, wenn möglich und sinnvoll, die Beteiligten in verschiedene Gruppen einzuteilen, die sich vor, während und nach der Jagd nicht oder nur auf Abstand sehen (Schützengruppen A bis X, Hundeführer, Treibergruppen A bis X).
- Die Husten- und Niesregeln sind einzuhalten (in ein Taschentuch oder die Armbeuge husten oder niesen).
- Die Hände sollten direkt vor und nach der Jagd gründlich gewaschen oder desinfiziert Dazu gibt es Hand-Desinfektionsmittel-Spender bzw. mobile Händewaschmöglichkeit mit Seife. Es sind Einmalhandtücher zu verwenden. Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.
- Gemeinsam benutzte Gegenstände müssen gut gereinigt bzw. abgespült werden (z.B. ggfs. KFZ-Teile, Wildbergehilfen, Aufbrechhilfen, Messer etc.).
Wo es möglich ist, ist eine Wischdesinfektion mit Einmaltüchern grundsätzlich sinnvoll.
- Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber dürfen nicht an der Jagd teilnehmen.
- Wer zur Risikogruppe gehört (dies können auch jüngere Personen sein), sollte an der Jagd nicht teilnehmen.