Liebe Jägerinnen und Jäger,
heute wurde die Änderungs-VO im Amtsblatt des Saarlandes verkündet, siehe Anlage.
Damit ist ab morgen, 27.03.2020, die Benutzung der Nachtsichttechnik in der hier sowie im Bundeswaffengesetz beschriebenen Art und Weise frei.
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes
vom 17. März 2020
Auf Grund von § 32 Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), verordnet der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886), wird wie folgt geändert:
Der § 62a wird wie folgt gefasst:
„§ 62a
Verwendung von künstlichen Lichtquellen
(1) Künstliche Lichtquellen dürfen beim Erlegen von Schwarzwild verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind.
(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ausgenommen.
(3) Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Saarbrücken, den 17. März 2020
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz