Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes gilt es, wie so oft in der jagdlichen Interessensvertretung, Schadensbegrenzung zu betreiben, konkret den bis zum 07.03.2016 herrschenden Rechtszustand wieder herzustellen:
Der Besitz, das Eigentum, die Verwendung auf der Jagd und zum Übungsschießen von jagdlichen Halbautomaten, auch Selbstlader genannt, muss vollumfänglich gewahrt bleiben. Enteignung, ggf. sogar entschädigungslos, oder eine technisch oft nicht machbare Umbaupflicht müssen verhindert werden.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat zumindest seine Auffassung klargestellt, dass Pistolen (und Revolver?) von dem Urteil keinesfalls betroffen sind und ein eigenes Bedürfnis des Jägers zum Besitz von Kurzwaffen gegeben ist.
Das Bundesministerium wird prüfen, ob und welche Änderungen im BJG vorgenommen werden können, um den Rechtszustand vor dem 07.03.2016 wieder herzustellen bzw. eindeutig zu klären, dass in bestimmten Situationen, insbesondere auch auf dem Schießstand, größere Magazine verwendet werden dürfen.
Das saarländische Innenministerium hat die Unteren Waffenbehörden gebeten, vorerst keine Berechtigungen zu widerrufen. Damit ist der Besitz (vorerst) legal.
Wir haben Herrn Umweltminister Reinhold Jost als Oberste Jagdbehörde gebeten, klar zu stellen, dass das Führen auf der Jagd ebenso legal ist.
Da aber sowohl der DJV in seiner Mitteilung vom 05.04.2016 zur Vorsicht rät, d.h. Selbstladelangwaffen vorerst – obwohl eigentlich legal – weder auf dem Schießstand noch auf der Jagd zu führen und der Bundeslandwirtschaftsminister ganz aktuell in seiner PM vom 15.04.2016 „dringend anrät, betroffene halbautomatische Waffen derzeit bei der Jagd n i c h t zu führen“, können wir – trotz anderer Rechtsauffassung – ebenfalls nur zur vorsichtigen Auslegung raten und bitten, die Waffen bis auf Weiteres im Schrank stehen zu lassen.