Überjagende Hunde
Hunde kennen keine Jagdgrenzen. Jeder Hundeführer weiß, dass ein Jagdhund beim Stöbern Jagdgrenzen überschreiten kann. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund bestimmt auch § 40 Abs. 1 Nr. 2a des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG), dass der Jagdschutzberechtigte dann nicht befugt ist, einen wildernden Hund zu töten, wenn es sich dabei um einen Jagdhund handelt, der „als solcher kenntlich ist und sich nur vorübergehend der Einwirkung seiner Begleitperson entzogen hat“.
Jagdhunde, die im Nachbarrevier auftauchen, werden regelmäßig zunächst einmal als „überjagend“ zu qualifizieren sein. Jeder Jagdausübungsberechtigte ist „Jäger genug“, um derartige einmalige oder seltene Ereignisse zu tolerieren. Nicht jedoch, wenn er mutmaßen oder aus Erfahrung davon ausgehen muss, dass „System“ dahinter steckt.
Rechtlich ist die Problematik des „überjagenden Hundes“ sowohl aus strafrechtlicher als aus zivilrechtlicher Sicht zu würdigen.
Wilderei begeht gemäß § 292 des Strafgesetzbuches, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet (…). Auch durch überjagende Hunde kann der Straftatbestand der Wilderei erfüllt werden, wenn vorsätzlich gehandelt wird. Vorsatz liegt dabei nicht nur dann vor, wenn Jagdleiter bzw. Hundeführer wissen und wollen, dass der Hund im Nachbarrevier dem Wild nachstellt. Vorsätzliches Handeln wird in Form des „bedingten Vorsatzes“ vielmehr bereits dann vorliegen, wenn nach der konkreten Sachlage ein hohes Risiko besteht, dass der Hund die Grenze zum Nachbarrevier überjagen wird, dies aber „billigend in Kauf genommen wird“.
Eine Drückjagd mit überjagenden Hunden könnte dabei sogar den Tatbestand der Wilderei im „besonders schweren Fall“ erfüllen, da sie „von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich“ begangen wird.
Zivilrechtlich gesehen ist das Jagdausübungsrecht als sog. absolutes Recht im Sinne des § 1004 BGB geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat u. a. einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch, wenn eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Jagdausübungsrechts zu besorgen ist. Er muss nicht hinnehmen, dass sein Jagdausübungsrecht durch überjagende Hunde aus dem Nachbarrevier beeinträchtigt wird. Geschieht dies dennoch, wird ihm ggf. auch ein Schadenersatzanspruch gem. § 823 BGB zustehen.
Einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Merzig und in 2. Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken lag eine am 12.12.2008 durchgeführte Bewegungsjagd zugrunde, bei der 4 Hunde über die Grenze des Jagdreviers in das angrenzende Revier der Kläger einwechselten und dort über längere Zeit Wild aufjagten, welches auch teilweise dann in das ursprünglich bejagte Revier einwechselte. Versuche der Hundeführer, die überjagenden Hunde zurückzurufen, konnten nicht festgestellt oder vom Beklagten bewiesen werden.
Nachdem eine außergerichtliche Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolglos blieb, erhoben die Nachbarpächter im Mai 2009 Unterlassungsklage. Das Verfahren beim Amtsgericht Wadern endete mit Urteil vom 15.06.2011, in dem das Amtsgericht die Klage auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abwies. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, weil zwischenzeitlich mehrere Jagden stattgefunden hätten, in denen ein Überjagen von Hunden nicht erfolgt sei und wegen der Länge des Verfahrens die Wiederholungsgefahr entfallen sei.
Gegen dieses Urteil legten die Kläger sodann Berufung ein.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten trug im Berufungsverfahren vor, dass das Saarländische Jagdgesetz zurzeit im Landtag geändert werde. In der Neufassung des Gesetzes sei ein Überjagen der Nachbarreviere zu dulden. Spätestens mit Inkrafttreten des neuen Saarländischen Jagdgesetzes „in den nächsten Monaten“ entfalle also das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger(!). Weiter wurde von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Klägern „Jagdneid“ unterstellt: In einem Schriftsatz wurde ausgeführt, dass die Kläger wollten, dass im Nachbarrevier keine Jagd mehr stattfinde, weil sie vom Jagdneid gepackt seien oder weil sie alles Wild, auch das der umliegenden Reviere, für sich beanspruchten. Die Kläger verkennten dabei, dass das Wild herrenlos sei. Die Gerichte seien jedoch nicht dazu da, Unterlassungsansprüche aus Jagdneid durchzusetzen.
Weder der rechtlich unzutreffenden Ausführungen, noch die persönlichen Diffamierungen der Kläger führten allerdings in dem Berufungsverfahren zu dem gewünschten Erfolg.
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken fand am 17.02.2012 eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab ein Vertreter des Beklagten zu Protokoll, wörtliches Zitat: „Es wurde eine Fläche von ca. 100 ha bejagt. Wir hatten ca. 50 Schützen im Einsatz und schätzungsweise 20 bis 30 Hunde. Genau kann ich das nicht sagen, da müsste ich in meinen Unterlagen nachschauen.“ (Zitat Ende)
Es wird als allgemein anerkannt für die Organisation von Drückjagden empfohlen, dass pro 10 ha ein Schütze, pro 20 ha ein Treiber und pro 20 ha ein Hund zum Einsatz kommen sollten.
Vergleicht man diese Empfehlungen mit den Angaben, wird deutlich, insbesondere was den Hundeeinsatz anbelangt, dass hier die rund 5-fache Anzahl der Hunde zum Einsatz gebracht wurde und dass es zwangsläufig zu einem Überjagen kommen musste.
Im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.02.2012 erließ das Gericht einen Hinweisbeschluss zur Sach- und Rechtslage, in dem die Berufungskammer darauf hinwies, dass eine rechtswidrige Verletzung des Jagdausübungsrechts der Kläger vorliege und eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt sei.
Nach Unterzeichnung der von den Klägern begehrten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Beklagten konnte schließlich die Hauptsache für erledigt erklärt werden. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hatte der Beklagte zu tragen.
Fazit: Drück- bzw. Treibjagden sind kein Allheilmittel für „überbordende Schalenwildbestände“. Drückjagden können die Einzeljagd nur dort ergänzen, wo die Revierverhältnisse es zulassen.
50 Schützen auf 100 Hektar erlauben mit Sicherheit keine waidgerechte Jagdausübung auf Schalenwild. Dies müsste zum Grundwissen eines jeden Jagdleiters gehören, siehe obige Faustformel bzw. „Empfehlung“.
Das Jagdausübungsrecht ist letztlich Ausfluss des Eigentumsrechts, das dem Schutz des Grundgesetzes unterliegt. Eine landesspezifische jagdgesetzliche Regelung, die ein „Überjagen“ grundsätzlich gestattet, würde der verfassungsrechtlichen Prüfung im Lichte des Artikel 14 des Grundgesetzes wohl kaum standhalten.
Im Gegensatz zur Brackenjagd hat der Gesetzgeber (noch) keine generelle Mindestgröße der zu bejagenden Fläche für Drück- und Treibjagden vorgegeben. Drück- und Treibjagden sollten deshalb mit den Nachbarrevieren abgesprochen, am besten gemeinsam organisiert und revierübergreifend durchgeführt werden. Hegering oder Schwarzwildhegegegemeinschaft wären für entsprechende Vorhaben eine geeignete Plattform. Jedenfalls sind gutnachbarliche Beziehungen auch auf der Jagd immer von Vorteil und nie von Nachteil.
Fakten mitgeteilt von der Kanzlei Cornea & Franz, Würzburg, durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich, anonymisiert und kommentiert durch die Redaktion